3. Zölibat und Priesterbild
Die neuscholastische Moraltheologie entwickelt ein Modell gradueller Sittlichkeit. Schon die Ehe wird in der Dynamik einer aufsteigenden Linie gesehen, die unter dem Vorzeichen der göttlichen Gnade die naturhafte Dimension der Sexualität übersteigt. Die sittliche Reifung der Eheleute wird in der Verbindung als Sakrament gesehen, im letzten als eine reine Liebe, welche die Lust als „niederes“ Motiv der sexuellen Vereinigung überwindet. Auch in der Ehe ist die Tugend der Keuschheit bereits ein hoher Wert. Sie meint hier die „Begrenzung des [sexuellen] Triebes auf das rechte sittliche Maß“[1]. Es verwundert daher nicht, dass die Jungfräulichkeit, verstanden als vollständige sexuelle Enthaltsamkeit, auf der Skala der sittlichen Reife in den moraltheologischen Handbüchern eine besondere Wertschätzung erfährt. Auch wenn sich die Autoren große Mühe geben, die Ehe gegenüber der Jungfräulichkeit nicht abzuwerten, ist es kaum verwunderlich, dass Fritz Tillmann sie in der „Höhenluft christlichen Glaubenslebens“[2] verortet. In ihr ist die Erhebung des Geistes über das Triebhafte im Menschen zu finden, eine reine Hingabe an Gott, die den Sinn für das Heilige erschließt.[3] Diese Hingabe ist für Tillmann der „sicherere und bessere Weg zu Gott“[4]. Sie gilt Joseph Mausbach zudem als „älteste und edelste Form der christlichen Weltentsagung“[5].
Die Autoren unterscheiden dabei eine gestufte sittliche Wertigkeit der Jungfräulichkeit. Sie habe aus Berufung zu geschehen, nicht aus Not.[6] Die priesterliche Ehelosigkeit (Zölibat) wird daher im Sinne der moralischen Vervollkommnung verstanden, die aufgrund göttlicher Berufung möglich ist.[7] Der Jesuit Wilhelm Bertram verbindet 1959 in einer Monografie über den Zölibat die naturrechtlich-sittliche und die übernatürlich-biblische Seite miteinander. Beim Zölibat geht es für ihn um einen Lebensentwurf, der „über die Natur hinaus“ reicht, sich also ganz der göttlichen Gnade zuwendet.[8] Die Jungfräulichkeit wird als reine Liebe, als Ganzhingabe verstanden, wie sie in unübertroffener Form durch Jesus Christus gegenüber seinem Vater zum Ausdruck kommt, ferner durch Maria und die Kirche.[9] Die Jungfräulichkeit bedeutet „sich mit Leib und Seele, mit der ganzen ungeteilten Liebeskraft dem Herrn zu weihen“[10]. Der Verzicht auf das Geschlechtsleben ist daher nur aufgrund höherer (übernatürlicher) Motive sinnvoll, der Gottesliebe und der Kreuzesliebe.[11] Die sexuelle Enthaltsamkeit der Priester gewinnt so zwei Bedeutungen: Zum einen ist sie ein sittlicher Akt, gewissermaßen ein tugendhafter und zuweilen in heroischem Kampf erfochtener Sieg des Geistes über die Natur. Die Natur muss in den Worten Bertrams durch die göttliche Ordnung „überformt“ werden.[12] Zum anderen gehört sie zum Ausdruck der sakramentalen Repräsentanz Christi. Gerade weil der Priester im Sinne der damaligen Theologie der göttlichen Gnade besonders nahe steht, sie in der Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente vermittelt, muss er auch existenziell diese gnadenhafte Dimension seines Dienstes zum Ausdruck bringen.[13] Diese beiden Sinngehalte des Zölibats hatte Pius XII. in seiner Enzyklika „Sacra Virginitas“ von 1954 deutlich zum Ausdruck gebracht.[14]
Die theologische Hochschätzung des Zölibats als Ideal und der in ihm enthaltene sittliche Imperativ haben weitreichende Folgen. Die Verletzung der Zölibatsverpflichtung wird zu einem äußerst schwerwiegenden Verstoß. Der Priester, der seinem Geschlechtstrieb folgt, fällt gewissermaßen auf die unterste moralische Stufe zurück. Er muss nicht bloß sein Scheitern in moralischer Hinsicht eingestehen, sondern macht sich für seinen Dienst, der aus der unmittelbaren Gottesnähe leben soll, im Grunde unbrauchbar. Nach Fritz Tillmann zerstört die Unkeuschheit die „sittliche Würde des geistigen Menschen“. Er sinkt auf die Stufe des Tieres herab, bei „unnatürlicher Wollust“ (z.B. Homosexualität) sogar noch tiefer.[15] Der Verstoß gegen den Zölibat wird daher vom Kirchenrecht in der Fassung von 1917 scharf geahndet. Priesterkandidaten sollen, so die Erklärung von Heribert Jone 1940 in seinem Kommentar zum kirchlichen Gesetzbuch u.a. daraufhin geprüft werden, ob sie etwa „dem Laster der Selbstbefriedigung verfallen“ sind. Sünden der Unkeuschheit können einen Ausschluss vom Weiheamt bedeuten.[16] Für die Einhaltung des Zölibats wird schon die Vermeidung potentiell anstößiger Kontakte mit weiblichen Personen gefordert, ferner alles, was dem Priester unzüchtige Gedanken erwecken könnte.[17] Für die Ausübung des Priesteramtes und die Ausbildung zu diesem gilt also eine „Null Toleranz“-Grenze im Bereich sexueller Verfehlungen.
Zum anderen zeigt gerade die Behandlung der Zölibatsverpflichtung das zeitgenössische idealisierte Priesterbild. In der Zeit Pius XII. erreicht es einen Höhepunkt. In der Enzyklika „Mediator Dei“ von schreibt der Papst:
„Wie die Taufe alle Christen als solche bezeichnet und von den übrigen Menschen sondert, die im Läuterungsbad nicht gewaschen und keine Glieder Christi sind, so unterscheidet gleicherweise das Sakrament der Priesterweihe die Priester von allen übrigen mit dieser Gnadengabe nicht ausgestatteten Christen, weil lediglich sie, von einer höheren Macht berufen, in den heiligen Dienst eingetreten sind, der sie dem Altar weiht und sozusagen zu göttlichen Werkzeugen macht, durch welche das von oben stammende übernatürliche Leben dem Mystischen Leibe Jesu Christi mitgeteilt wird.“[18]
Das Priestertum als Bindeglied zwischen der übernatürlichen und der natürlichen Ordnung hebt den Priester aufgrund seiner kultischen Funktion in ungeahnte Höhen. Die Priester stehen wegen ihrer graduell gedachten größeren Nähe zu Gott auf einer höheren Stufe als die „normalen“ Gläubigen. Dieses Priesterbild spiegelt sich auch in den bischöflichen Hirtenworten. So beschreibt der Osnabrücker Bischof Helmut Hermann Wittler den Priester 1958 als „Werkzeug Christi“.[19] Die sakramentale priesterliche Würde könne durch „keine menschliche Fehlerhaftigkeit ausgelöscht werden“. Der Priester ist für die Vermittlung der göttlichen Gnade unverzichtbar. Ohne Priester ist vielmehr „das Heil der Seelen gefährdet“. Den Eltern hält er vor Augen, dass es nichts Größeres geben könne, als wenn einer ihrer Söhne zum Priester berufen werde.
In den katholischen Pfarreien erhält der Priester durch die theologische Verortung des Priestertums eine entscheidende Rolle zugewiesen. In der Funktion des „Gnadenmittlers“ ist er geistlich unverzichtbarer Mittelpunkt der Gemeinde. Durch den in seiner Lebensform vermittelten hohen moralischen Status ist er als Person besonders zu achten. Durch die sakramentale Weihe, die ihn zum „Werkzeug Christi“ macht, können auch persönliche Verfehlungen seinem Status prinzipiell nichts anhaben. Zudem sind dem Pfarrer die Aufgaben der seelsorglichen und organisatorischen Leitung der Gemeinde anvertraut. Für den Bereich der DDR kommt hinzu, dass die Priester gegenüber dem kirchenfeindlichen gesellschaftlichen Umfeld als „Hüter des kirchlichen Binnenraums“ Garanten für den Bestand und die Prägung des katholischen Lebens sind. Auch wenn es viele Priester verstehen, ihren Dienst mit hohem persönlichen Einsatz zum Wohl der Gläubigen einzusetzen, birgt die beschriebene Konstellation das Risiko, die bestehende Machtfülle falsch zu gebrauchen.
1968 brachte einen entscheidenden Bruch im Priesterbild. Die Zölibatsverpflichtung etwa wurde zunehmend hinterfragt, ebenso die Figur des „Pfarrherren“. Auf die nach dem Konzil folgende Entwicklung soll an späterer Stelle noch eingegangen werden.
4. Homosexualität
Die naturrechtliche Betrachtung der Sexualität misst die sittliche Güte sexueller Handlungen an ihrer Hinordnung auf den „Schöpfungszweck“, die Nachkommenschaft. Alle sexuellen Handlungen, die potentiell die Erzeugung von Nachkommen ausschließen, werden als „unsittlich“, teilweise auch als „widernatürlich“ qualifiziert. Sie können moralisch nicht gerechtfertigt werden. Weil ein moralischer Umgang mit der Sexualität lediglich in der festen Verbindung der Ehe möglich ist, bleibt Unverheirateten für den Umgang mit der eigenen Sexualität nur die Keuschheit (also sexuelle Enthaltsamkeit). Sie ist die einzige Möglichkeit des sittlichen Umgangs mit dem eigenen Sexualtrieb. Alle Formen der Unkeuschheit sind als sündig (also als Verstoß gegen die Gnadenordnung) zu verstehen. Fritz Tillmann unterscheidet dabei Sünden natürlicher Art und „widernatürliche Sünden“.[20] Zur ersten Kategorie gehören der außereheliche Geschlechtsverkehr, Ehebruch, „Blutschande“ (Inzest) und „Sakrileg“ (sexuelle Beziehung mit Geistlichen und Personen, die das Jungfräulichkeitsgelübde abgelegt haben). Hier handelt es sich um uneheliche heterosexuelle Beziehungen, die aber potentiell auf Nachkommenschaft hin offen sind. Als widernatürlich stuft Tillman die Selbstbefriedigung ein, die Onanie (gewollte Verhinderung des Zeugungsaktes), Homosexualität, Päderasterie (Sexualverkehr mit Minderjährigen) und die „sapphische“ (lesbische) Liebe, ferner die „Unzucht mit Tieren“, den „Lustmord“, Sadismus und Masochismus. Allen diesen Sexualformen ist eigen, dass sie gegen die „natürliche Schöpfungsordnung“ verstoßen. Die gewählte Reihenfolge kann durchaus auch als qualitative Wertung verstanden werden. Die Selbstbefriedigung ist so z.B. eine weniger schlimme Verfehlung als die Homosexualität.
Die hier erwähnte Reihenfolge findet sich in ähnlicher Form in anderen moraltheologischen Lehrbüchern wieder.[21] Mausbach begründet die Sündhaftigkeit der „Sünden der Unkeuschheit“ nach neuscholastischer Kategorisierung zum einen aus dem Zeugnis der Bibel (übernatürliche Ordnung), als auch aus der sittlichen Perspektive:
„Die inneren Gründe für die Schwere der Sünde liegen in der Wichtigkeit des Objektes der Tat, d.h. einerseits im Missbrauch und in der Verkehrung des persönlichen Lebens: In der aktuellen [d.h. in der Tat verwirklichten] Preisgabe der Seele und ihres höheren Bewusstseins an die niedere Lust, dem Anreiz zu immer schlimmeren Ausschweifungen […], der allmählichen Abstumpfung für die sittlichen und religiösen Ideale, der Entweihung des übernatürlichen Ebenbildes Gottes, nicht selten auch der Zerrüttung der leiblichen Gesundheit.“[22]
Hier scheint wieder die graduelle Bewertung der Sittlichkeit auf. Unmoralische sexuelle Praktiken und Beziehungen bedeuten einen Abfall von der Gnadenordnung in einen Naturstatus und darunter, nämlich dann, wenn sie noch nicht einmal dem naturhaften Zweck der Sexualität dienen. Sie sind daher „pervers“ (von Lateinisch „umkehren“, „umstürzen“), weil sie die natürliche Ordnung verkehren.
Die Homosexualität beruht für Mausbach auf einer „perversen Triebanlage“ oder einer „lasterhaften Verrohung“. Mausbach geht in Zusammenhang auf gesellschaftliche Tendenzen ein, die Homosexualität neu zu bewerten. Eine Verteidigung oder Entschuldigung homosexuellen Verhaltens gilt ihm als Zeichen „des Zurücksinkens in heidnische Sittenlosigkeit“.[23] „Heidnisch“ ist in diesem Fall nicht nur als Hinweis auf die in der Antike teilweise geduldeten homosexuellen Praktiken zu verstehen, sondern verweist zugleich auf eine Zeit, in der die göttliche Offenbarung und der christliche Glaube, der schließlich zur sittlichen Vollendung des Menschen führt, nicht bekannt ist, eine Gesellschaft also in einem „naturhaften Stand“ lebt.
Tatsächlich hatte die Diskussion um die Homosexualität die Gesellschaft in den 1950er Jahren längst erreicht. Der Schriftsteller Oscar Wilde war bereits 1895 in einem von der europäischen Öffentlichkeit aufmerksam beobachteten Prozess in London wegen „Sodomie“ verurteilt worden. Das Thema beschäftigte in der Folge die Wissenschaften und war über die psychoanalytische Forschung Sigmund Freuds in besonderer Weise beleuchtet worden. Die Kirche musste sich dieser Frage stellen. Der britische Theologe Michael John Buckley veröffentlicht 1959 eine Studie über „Homosexualität und Moral“[24], die später auch ins Deutsche übersetzt wird. Buckley bezieht neben den biblischen Aussagen zur Homosexualität auch die Forschungsergebnisse der Biologie, Verhaltensforschung und Psychologie in seine Untersuchung ein. Im Urteil verändert sich dadurch allerdings nicht viel. Buckley bestätigt die moraltheologische Einschätzung der Kirche und stellt fest, dass homosexuelle Handlungen „unabänderlich sündhaft sind“[25]. Das Problem besteht für ihn vielmehr darin, dass das objektive Sittengesetz und die subjektive Wahrnehmung der Homosexualität auseinanderklaffen können. Buckley beobachtet daher zwei „Typen“ von Homosexuellen: die, welche das natürliche Sittengesetz anerkennen und in Folge dessen enthaltsam leben und solche, die sich dazu entscheiden, ihr eigenes moralisches Gesetz zu formulieren und sich vom „echten Sittengesetz“ abwenden.[26] Buckley attestiert, dass Homosexualität erst schuldhaft wird, wenn das Gewissen entsprechend geschult ist. Wer sich aber der natürlichen sittlichen Ordnung bewusst ist, „darf nicht homosexuell bleiben wollen“[27]. Ein Homosexueller könne „trotz seiner Anomalie ein Vorbild christlicher Tugend in anderer Hinsicht sein, z.B. in der Aufgabe seiner selbst im Dienst für andere“[28]. Eine Homosexueller sei zwar nicht für seine Veranlagung, wohl aber für deren Ausleben verantwortlich.[29] Homosexualität ist laut Buckley keine Krankheit.[30] Inkriminiert wird also lediglich die homosexuelle Handlung. Fritz Tilmann bemüht in diesem Zusammenhang einen Vergleich: Der Homosexuelle habe kein Recht auf die Ausübung seiner Sexualität, „wie auch der Kleptomane kein Recht auf Diebstahl hat.“[31] So kommt auch Buckley, der Wert darauf legt, dass die Ergebnisse seiner Studie nicht aus „rückständiger Halsstarrigkeit einer abstrakten Moral“, sondern „auf soliden wissenschaftlichen Tatsachen“ fußen[32], zu dem einzig möglichen Schluss: Homosexuelle haben willentlich auf die Ausübung ihrer Veranlagung zu verzichten und sollten ihren Sexualtrieb kontrollieren.[33] Die Seelsorger werden von ihm dazu ermutigt, Jugendlichen, die homosexuell empfinden, mit Einfühlungsvermögen zu begegnen. Häufig handele es sich um eine vorübergehende Entwicklungsphase. Es sei zu einer psychiatrischen Heilung und zur Selbstbeherrschung zu raten. Jugendliche sollten keine Dinge tun, die sie in ihrer Neigung bestätigen oder reizen könnten und sich etwa bewusst männlich geben.[34] „Ziel aller priesterlichen Bemühungen zu den Homosexuellen sollte letztlich seine Zurückführung in die Heterosexualität sein.“[35] Bezüglich der möglichen Berufung Homosexueller zum Priestertum ist Buckley zurückhaltend. Der Zölibat als Lebensform könne für sie schließlich durchaus anziehend sein. Die Priesterweihe könne unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Allerdings dürfe es keine Zweifel an der Fähigkeit der Kandidaten zur Enthaltsamkeit geben. Auch müsse ihnen bewusst sein, dass das Priestertum keine „Heilstätte“ sei, also nicht aus sich heraus die sexuellen Bedürfnisse auslösche.[36]
Die Ergebnisse der zitierten Studie sind in ihrer Konsequenz eindeutig und folgen den Vorgaben der damals zeitgenössischen Moraltheologie. Zugleich differenziert Michael Buckley, indem er Erkenntnisse der Natur- und Humanwissenschaften in seine Überlegungen einbezieht. Seine Position dürfte im gesellschaftlichen Diskurs der 50er Jahre durchaus vermittelbar gewesen sein. In den Folgejahrzehnten lässt sich allerdings ein zunehmendes Auseinanderdriften zwischen der gesellschaftlichen und offiziellen kirchlichen Position zur Bewertung der Homosexualität beobachten. Bemerkenswert ist hier das Folgende: Während in der katholischen Sexualmoral nach dem Konzil die naturrechtlichen Begründungen in ihrer Bedeutung zurücktreten und nun stärker biblische, theologische und philosophische Argumente eine Rolle spielen, bleibt die Begründung der ablehnenden Haltung zur Homosexualität weiterhin stark mit der naturrechtlichen Argumentation verbunden.
1975 fühlte sich die Glaubenskongregation offenbar im Zuge der seit 1968 anhaltenden verschiedenen Bewegungen, die als „sexuelle Revolution“ sprichwörtlich geworden sind, herausgefordert, in einem Grundsatzpapier zu Fragen der Sexualethik Stellung zu nehmen.[37] Das Schreiben spricht in Nr. 2 mit Bezug auf aktuelle Entwicklungen von „geistiger Verwirrung“ und „Sittenverfall“ und äußert sich u.a. zur Frage der Homosexualität. Insgesamt argumentiert es naturrechtlich mit dem durch Vernunft und Offenbarung erkennbaren „Sittengesetz“, das eindeutig eine Bezogenheit des Geschlechtlichen auf die eheliche Verbindung von Mann und Frau vorsieht. Abweichungen davon müssen als Verstoß gegen die natürliche Ordnung und in sich als falsch oder sogar sündig angesehen werden.[38] Homosexuelle, die in festen Verbindungen miteinander leben, wird eine dem Sittengesetz widerstrebende Veranlagung attestiert. Dieses Urteil kann durch das Argument der persönlichen Freiheit in der Wahl des Lebensstils nicht aufgehoben werden. Wörtlich heißt es in Nr. 8:
„Es kann aber keine pastorale Methode angewandt werden, die diese Personen moralisch rechtfertigen würde, weil ihre Handlungen als mit ihrer persönlichen Verfassung übereinstimmend erachtet würden. Nach der objektiven sittlichen Ordnung sind die homosexuellen Beziehungen Handlungen, die ihrer wesentlichen und unerlässlichen Regelung beraubt sind. Sie werden in der Heiligen Schrift als schwere Verirrungen verurteilt und als die traurige Folge einer Zurückweisung Gottes dargestellt. Dieses Urteil der Heiligen Schrift erlaubt zwar nicht den Schluss, dass alle jene, die an dieser Anomalie leiden, persönlich dafür verantwortlich sind, bezeugt aber, dass die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind und keinesfalls in irgendeiner Weise gutgeheißen werden können.“
In ähnlicher Weise bestätigt die Glaubenskongregation 1986 diese Lehre.[39] Auch, hier bleibt es beim naturrechtlich und offenbarungsmäßigen Grundsatz der Sündhaftigkeit homosexueller Handlungen. Allerdings liegt der Fokus auf der Frage der angemessenen Seelsorge für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen. Das Schreiben hat aber einen klaren Gegner: Gesellschaftliche Gruppen, die die Homosexualität als „etwas ganz Normales“ darstellen und zu deren Auslebung auffordern. Es mag angesichts der Deutlichkeit des Textes überraschen, dass er sich zugleich ebenso deutlich gegen die gesellschaftliche Diskriminierung (was hier „Verfolgung“ bedeutet) von Homosexuellen wendet. Homosexualität bleibe zwar eine „ungeordnete Veranlagung“, Homosexuelle dürften deswegen aber nicht Ziel von Gewalt oder Unrecht werden.[40]
Die gesellschaftliche Diskussion setzt sich ungeachtet dessen fort. Die Bestrebungen zur rechtlichen Stärkung gleichgeschlechtlich empfindender Personen befassen Anfang der 90er Jahre wiederum die Glaubenskongregation.[41] Konkret geht es um die rechtliche Verankerung des Diskriminierungsverbots aufgrund der sexuellen Orientierung. Die Glaubenskongregation wird deutlich:
„Wenn die ‚homosexuelle Veranlagung‘ zu den Begründungen gezählt wird, aufgrund deren jede Diskriminierung illegal ist, so kann leicht die Meinung entstehen, Homosexualität sei positiv ein Grund, Menschenrechte geltend zu machen. […] Der Übergang zur Anerkennung der Homosexualität als einen Faktor, aufgrund dessen Diskriminierung illegal ist, kann leicht, wenn nicht gar automatisch, zum gesetzlichen Schutz oder zur Förderung der Homosexualität führen. Die Homosexualität einer Person würde als Argument gegen eine behauptete Diskriminierung angeführt werden, und das Eintreten für die Ausübung von Rechten würde so nicht mit einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte begründet werden, sondern mit der Bekräftigung einer homosexuellen Veranlagung.“[42]
Die Argumentationslinie steht im krassen Gegensatz zum heutigen Diskurs über die Nichtdiskriminierung sexueller Minderheiten. Im Kern geht es auch hier wieder um eine naturrechtliche Begründung. Weil Homosexualität als „ungeordnete Neigung“ gilt, die dem natürlichen Sittengesetz widerspricht, kann es nicht Anliegen eines Staates sein, eine solche im Kern „defizitäre“ Veranlagung mit anderen Lebensformen gleichzustellen. Beide stehen nicht auf der gleichen sittlichen „Stufe“. Ein Recht auf Ausübung der eigenen Homosexualität kann es daher nicht geben.
In ähnlicher Weise nimmt der Vatikan auch 2003 zur Frage der gleichgeschlechtlichen Ehen Stellung.[43] Auch das neueste Dokument zur Frage der Segnung homosexueller Partnerschaften argumentiert im Kern naturrechtlich.[44]
[1] Mausbach, 103.
[2] Tillmann, 107.
[3] Tillmann, 111f.
[4] Tillmann, 113.
[5] Mausbach, 105.
[6] Häring, 1113f.
[7] Tillmann, 115.
[8] Bertram, Wilhelm, Der Zölibat des Priesters, Würzburg 1959.
[9] Bertram, 10-15.
[10] Bertram, 19.
[11] Bertram, 23.
[12] Bertram, 66.
[13] Bertram, 34ff.; s. auch Mausbach, 106.
[14] Pius XII., Enzyklika „Sacra Virginitas“, in: AAS XLVI (1954), 161-191, 170, 175.
[15] Tillmann, 118.
[16] Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, 3 Bände, Paderborn 21950 (1939-140), Bd. II, 195.
[17] Can. 133 CIC (1917).
[18] Pius XII., Enzyklika „Mediator Dei“, in. AAS XXXIX (1947), 521-595, Nr. 43.
[19] S. auch für das Folgende: Bischof Helmut Hermann Wittler, Hirtenwort am Passionssonntag 1958 (Archiv Schwerin).
[20] S. auch für das Folgende: Tillmann, 122ff.
[21] Häring, 1143-1148; Mausbach, 118-122.
[22] Mausbach, 119f.
[23] Mausbach, 121.
[24] Buckley, Michael John, Homosexualität und Moral, Düsseldorf 1964 (London 1959).
[25] Buckley, 146.
[26] Buckley, 152f.
[27] Buckley, 167.
[28] Buckley, 167.
[29] Buckley, 171.
[30] Buckley, 202.
[31] Tillmann, 123.
[32] Buckley, 172. In diesem Zusammenhang muss offen bleiben, inwiefern Buckley hier tatsächlich den Standpunkt der wissenschaftlichen Studien Mitte der 50er Jahre wiedergibt.
[33] Buckley, 173f.
[34] Buckley, 176-186.
[35] Buckley, 192.
[36] Buckley, 200ff.
[37] Kongregation für die Glaubenslehre, Persona Humana – Erklärung zu einigen Fragen der Sexualethik, 29. Dezember 1975. Die lehramtliche Entwicklung zum Thema „Homosexualität“ habe ich an anderer Stelle ausführlicher dargestellt: https://sensusfidei.blog/2021/03/18/ein-diskurs-kippt-die-katholische-kirche-und-die-homosexualitat/
[38] Glaubenskongregation 1975, Nr. 4.
[39] Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über die Seelsorge für Homosexuelle Personen, 1. Oktober 1986.
[40] Glaubenskongregation 1986, Nr. 10.
[41] Kongregation für die Glaubenslehre, Einige Anmerkungen bezüglich der Gesetzesvorschläge zur
Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen (1992).
[42] Glaubenskongregation 1992, Nr. 13.
[43] Kongregation für die Glaubenslehre, Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen (2003).
[44] Kongregation für die Glaubenslehre, Responsum dubium, 22.02.2021.